BAO § 167 Abs 2, § 184 Abs 1
Dass ein Gastwirt tatsächlich „Getränkemengen“ verkauft hat, ohne hiefür die entsprechenden Steuern abzuführen, kann die AbgBeh entsprechend der Lebenserfahrung schlüssig aus dem Umstand ableiten, dass der Gastwirt Getränke eingekauft hat, ohne diese in der Buchhaltung zu erfassen.