BAO § 22
KStG § 10 Abs 3
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 22 Abs 1 BAO ist eine solche rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Das Zwischenschalten einer Tochterges auf den Kanalinseln zur Gewährung von Darlehen und für Factoringgeschäfte jeweils innerhalb eines Konzernes, ohne dass von dieser Ges insoweit eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, ist unangemessen und stellt auch dann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die zwischengeschaltete Tochterges als Darlehensgeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten ist und tatsächlich Geld zur Verfügung gestellt, sowie auch neben der Gewährung von Darlehen eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat.