EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1
Aufwendungen einer Volksschullehrerin für den Besuch eines Kurses unter dem Titel „Kunst- und Gestaltungstherapie“ können mangels berufsspezifischer Fortbildung auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn diese Kurse für die Tätigkeit der Volksschullehrerin nützlich sind.