Stmk KanalAbgG 1955: § 4
Die Berechnung des Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrages) für einen eingeschoßigen Zubau zu einem zweigeschoßigen Gebäude hat in der Stmk unter Berücksichtigung der gesamten verbauten Grundfläche (also auch unter Einschluss des nunmehrigen Zubaues), vervielfacht mit der Geschoßanzahl (und dem Einheitssatz) zu erfolgen.