ErbStG § 3 Abs 1 Z 1
Wurde einer Person in einer Vereinbarung ausdrücklich das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht eingeräumt, ist diese unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechts als Schenkung iSd bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn die Wohnung anschließend vom Beschenkten entgeltlich erworben wird.