AVG § 63 Abs 5, § 66 Abs 4
Die Zurückweisung einer Berufung mangels Rechtsmittellegitimation setzt nicht die Bejahung des Vorliegens eines B gegenüber dem Berufungswerber voraus und es kann damit auch der Begründung der Zurückweisung keine konstitutive Wirkung in diesem Sinne zukommen.