BAO §§ 9, 80
KO idF vor 1. 7. 2010 § 151
Unter einer Zustimmung zum Zwangsausgleich kann nicht gleichzeitig die ausdrückliche Zustimmung iSd § 151 KO verstanden werden. Nach § 151 KO können die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. Dieser Best kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich die darin erwähnte ausdrückliche Zustimmung auf die Beschränkung der Rechte der Konkursgläubiger gegenüber Bürgen oder Mitschuldner beziehen muss. Erfolgte die Zustimmung zum Zwangsausgleich jedoch nur