GrStG §§ 1, 2
Das GrStG sieht die Berücksichtigung einer Vereinbarung zwischen einem AbgPfl und der AbgBeh über die AbgEinhebung der GrSt nicht vor. Schon aus diesem Grunde konnte diese Vereinbarung zwischen einer Stadtgemeinde und dem Land OÖ, in der auf die Einhebung der GrSt verzichtet wurde, bei der Vorschreibung der GrSt an den Rechtsnachfolger des Landes keine Berücksichtigung finden.