EStG 1988: § 108 lit e
BAO § 133
Ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG ist, wenn er nicht mit der Einreichung der AbgErklärung gestellt wird, auch dann verspätet, wenn die ohne diesen Antrag eingereichte KSt-Erklärung fehlerhaft gewesen ist. Der bloße Umstand, dass in einer AbgErklärung materiell unrichtige Steuerbemessungsgrundlagen ausgewiesen werden, nimmt dieser Erklärung nicht ihre Eigenschaft als AbgErklärung iSd § 133 BAO. Die Abgabe weiterer (berichtigender) KSt-Erklärungen ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts.