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Keine Investitionszuwachsprämie ohne Antrag in der ersten (fehlerhaften und später berichtigten) AbgErklärung für das betreffende Wirtschaftsjahr

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/232ÖStZB 2007, 304 Heft 11 v. 21.5.2007

EStG 1988: § 108 lit e

BAO § 133

Ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG ist, wenn er nicht mit der Einreichung der AbgErklärung gestellt wird, auch dann verspätet, wenn die ohne diesen Antrag eingereichte KSt-Erklärung fehlerhaft gewesen ist. Der bloße Umstand, dass in einer AbgErklärung materiell unrichtige Steuerbemessungsgrundlagen ausgewiesen werden, nimmt dieser Erklärung nicht ihre Eigenschaft als AbgErklärung iSd § 133 BAO. Die Abgabe weiterer (berichtigender) KSt-Erklärungen ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts.

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