VwGG § 45
1. Die nachträgliche Abänderung eines Beschlusses oder Erk des VwGH außerhalb einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Gem § 45 Abs 1 Z 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erk oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem GH wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die beh Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Wurde die beh Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, nämlich die Wiederaufnahme eines USt-Verfahrens, nachträglich nicht behoben, liegt kein die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 5 VwGG rechtfertigender Sachverhalt vor.