BAO § 236 Abs 1
Sind im Erbweg übernommene Steuerschulden zusammen mit den übrigen Verbindlichkeiten in den Aktiven des Nachlasses gedeckt, führt der Übergang der Steuerschulden an sich nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den (wenn auch minderjährigen) Erben. Es kann nicht Aufgabe der Abgabennachsicht sein, einem Minderjährigen einen „Unterhaltsverlust“ zu ersetzen.