EStG 1988: § 108e
BAO § 166
1. Ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG ist, wenn er nicht mit der Einreichung der AbgErklärung gestellt wird, verspätet. Die Beweislast für das Einlangen des Antrages bei der Beh trifft den Antragsteller.