EStG 1988: § 30
BAO § 23
Hat die Beh bei einem Spekulationsgeschäft über eine Liegenschaft den gesamten Verkaufserlös von 600.000 S einer auf dieser Liegenschaft befindlichen, durch Scheingeschäft gesondert veräußerten, an sich nicht mehr verwendbaren, aber vom Sachverständigen mit 30.000 S bewerteten Krananlage der Liegenschaft zugerechnet, hat sie verkannt, dass ein Teil des Kaufpreises auf den Kran entfällt, der als „selbstständiger Bestandteil“ nicht Teil des Grundstückes iSd § 30 EStG 1988 ist. Dadurch, dass die bel Beh auch den Betrag, der auf den Kran entfällt, der Besteuerung unterzogen hat, hat sie den angef B mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.