EStG 1988: § 23 Z 2
BAO § 188 Abs 1 lit b
Liegt aufgrund eines GesVertrages über eine GesBR zwischen Sponsoren eines Golfprofis und dem Golfprofi eine reine Innenges vor, weil keiner der Vertragspartner berechtigt ist, die Ges zu vertreten oder im Namen der Ges Rechte und Pflichten zu übernehmen, sondern sie nach außen immer im eigenen Namen auftreten, dabei jedoch die Interessen der Ges zu wahren sowie die ggstdl Vereinbarung einzuhalten haben, und wurde eine Beteiligung am Betriebserfolg nur hins einer bestimmten Aufteilung der vom Golfprofi für seine Tätigkeit allenfalls erzielten Preis- und Sponsorgelder, nicht aber hins eines allfälligen Verlustes der Ges vereinbart und erfolgte auch keine Vereinbarung über eine Beteiligung am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes, hat mangels einer Bestand habenden steuerlichen Mitunternehmerschaft eine Feststellung von Einkünften der GesBR aus Gewerbebetrieb zu unterbleiben.