§ 9 Abs 4 GEG
1. § 9 Abs 4 GEG ist aus Gründen verfassungskonformer Auslegung nicht als Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der dort umschriebenen Angelegenheiten vom Präsidenten des OLG auf den Leiter der Einbringungsstelle, sondern bloß als solche zur Übertragung der Approbationsbefugnis zu deuten. Zur Entscheidung über