§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
1. Wird eine Liegenschaft nur zum Teil zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zum Teil aber auch privat genutzt, ergibt sich daraus bereits dem Grunde nach die Richtigkeit der Annahme einer den Vorsteuerabzug kürzenden Privatnutzung.