§ 116 Abs 5 EStG 1988
§ 4 Abs 2 Z 5 MRG
Der erstmalige Ausbau eines Dachbodens stellt eine andere Baumaßnahme dar als die bloße bauliche Umgestaltung einer Mietwohnung zB der Ausstattungskategorie D in eine Mietwohnung zB der Ausstattungskategorie A, sodass der Herstellungsaufwand nicht mit der Mietzinsrücklage verrechenbar ist.