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Keine Verrechnung des Herstellungsaufwandes für den erstmaligen Ausbau eines Dachbodens mit der Mietzinsrücklage

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/194ÖStZB 2006, 248 Heft 9 v. 2.5.2006

§ 116 Abs 5 EStG 1988

§ 4 Abs 2 Z 5 MRG

Der erstmalige Ausbau eines Dachbodens stellt eine andere Baumaßnahme dar als die bloße bauliche Umgestaltung einer Mietwohnung zB der Ausstattungskategorie D in eine Mietwohnung zB der Ausstattungskategorie A, sodass der Herstellungsaufwand nicht mit der Mietzinsrücklage verrechenbar ist.

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