§ 2 Abs 3 Stmk KanalAbgG
§ 4 Abs 4 Stmk KanalAbgG
1. Der Begriff „entrichtet“ in § 4 Abs 4 Stmk KanalAbgG 1955 als Tatbestandsmerkmal für die Vorschreibung eines (ermäßigten) Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrages) erfasst auch a fortiori - vorgeschriebene, möglicherweise aber nicht getilgte AbgSchuldigkeiten.