§ 22 BAO
§ 12 Abs 1 UStG 1994
Stützt sich die FinBeh in ihrer Beurteilung hins einer Rechnung, bei der sie den darin ausgewiesenen Vorsteuerbetrag nicht zuließ, darauf, dass der Wert der Leistungen, der in der Ende Oktober 1997 gelegten Rechnung der A-GmbH ausgewiesen worden war, offenbar in Missbrauchsabsicht zu hoch angesetzt worden sei, ursächlich auf eine Sachverhaltsannahme, nämlich eine unerklärbare Wertminderung der Liegenschaftsteile, die sich bei näherer Betrachtung als nicht tragfähig erweist, ist der B infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.