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Agrarmarketingbeitragspflicht für „Intensivobstbau“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/159ÖStZB 2006, 192 Heft 7 v. 3.4.2006

§ 21c AMA-G

§ 21d AMA-G

Eine nähere Umschreibung für den für die AMA-Beitragshöhe maßgeblichen Begriff „Intensivobstbau“ enthält weder das AMA-G 1992 noch die VO des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings. Der Beifügung „Intensiv-„ im Begriff „Intensivobstbau“ muss aber eine Bedeutung zukommen. Kann doch in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Normsetzer überflüssige Worte gebraucht. Durch die Anordnung, dass Intensivobstbau der AMA-Beitragspflicht unterliegt, wird noch nicht jeglicher Obstbau der Beitragspflicht unterworfen. Da sich die konkrete Beitragspflicht nicht aus dem AMA-G, sondern aus der VO des Verwaltungsrates der AMA ergibt, ist auch nicht maßgeblich, dass in § 21c Abs 1 Z 5 AMA-G 1992 nur von der „Erzeugung von Obst“ die Rede ist. Die in den Jahren 1996 und 1998 geltenden Regelungen sahen eine Beitragspflicht nur für „Intensivobstbau“ vor. Wenn die Auffassung vertreten wird, für die Beh bestehe kein Zweifel, dass Amtsorgane der AMA in der Lage seien, das Vorhandensein von Intensivobstanbau zu beurteilen, ohne dass es „in jedem einzelnen Fall einer näheren Definition“ bedürfe, wird verkannt, dass die Beh nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden BAO (§ 21i Abs 3 AMA-G) den für die Beitragserhebung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln hat (§ 115 Abs 1 BAO). Dieser maßgebliche Sachverhalt ist anhand des anzuwendenden Beitragstatbestandes zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Auslegung des Beitragstatbestandes. Diese ist eine Rechtsfrage und daher von der Beh zu beurteilen. Ihre Lösung kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden.

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