§ 18 Abs 1 GGG
§ 7 RATG
Hat das OLG Wien im Kopf seines Berufungsurteils ausgesprochen, dass der Berufungsstreit im Beschwerdefall „richtig 50.000 S“ betragen habe, hat der Kostenbeamte in Bindung an dieses Urteil ebenfalls von einem Streitwert in der selben Höhe auszugehen, auch wenn das Berufungsgericht keine Entscheidung nach § 7 RATG zur Bestimmung des Streitwertes getroffen hat, und auch kein Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 2 GGG zur Anwendung gelangt.