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Bindung des Kostenbeamten an im Kopf des Urteiles angegebenen Streitwert im Falle fehlender Entscheidung nach § 7 RATG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/155ÖStZB 2006, 191 Heft 7 v. 3.4.2006

§ 18 Abs 1 GGG

§ 7 RATG

Hat das OLG Wien im Kopf seines Berufungsurteils ausgesprochen, dass der Berufungsstreit im Beschwerdefall „richtig 50.000 S“ betragen habe, hat der Kostenbeamte in Bindung an dieses Urteil ebenfalls von einem Streitwert in der selben Höhe auszugehen, auch wenn das Berufungsgericht keine Entscheidung nach § 7 RATG zur Bestimmung des Streitwertes getroffen hat, und auch kein Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 2 GGG zur Anwendung gelangt.

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