§ 1 TP 3 GGG
§ 2 Abs 1 GGG
Wie dem eindeutigen Wortlaut der Anm 2 zur Tarifpost 3, die Pauschalgeb nach Tarifpost 3 sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt; die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird, zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des GebAnspruches aufgrund eines Rekurses an den OGH allein auf dessen Einbringung abzustellen. Das weitere Schicksal eines erhobenen Rekurses hat nach dieser Gesetzesbestimmung außer Ansatz zu bleiben, auch wenn er vorerst vom Berufungsgericht zugelassen, dann aber vom OGH als unzulässig erklärt und schlussendlich (inhaltlich) gar nicht behandelt wird.