§ 8 KVG
Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital steht der Vorschreibung von Gesellschaftssteuer für die zinsenlose Nutzung des von diversen Gesellschaftern in den Jahren 1995 bis 1998 der Ges zur Verfügung gestellten Kapitals nicht entgegen, weil die Einschränkung der Richtlinienbestimmung: „soweit sie am 1. 7. 1984 der Steuer von 1 vH unterlagen“, so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jene Vorgänge mit GesSt belasten durften, die auch bisher einem Steuersatz von zumindest 1 % unterlagen.