§ 164 Abs 1 WAO
Für die Gebührlichkeit eines Säumniszuschlages nach § 164 Abs 1 WAO kommt es auf ein Verschulden des AbgPfl nicht an, sodass dieser auch dann verpflichtet ist einen solchen zu entrichten, wenn er Versteigerungsabg deshalb verspätet entrichtete, weil seine Rechtsauffassung, die Versteigerungsabg sei gemeinschaftsrechtswidrig und aus diesem Grunde nicht zu entrichten, vertretbar gewesen sei.