Art 20 B-VG, Art 105 Abs 2 B-VG
§ 6 Wr KulturförderungsbeitragsG 2000, § 8 Wr KulturförderungsbeitragsG 2000
1. § 6 sowie die Wortfolge „Die Wahrnehmung der beh Aufgaben nach § 6 Abs 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;“ im ersten Satz des § 8 Abs 1 Wr KulturförderungsbeitragsG 2000, LGBl 2000/23, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die aufgehobene Best wurde die „Gebühreninkasso Service GmbH“ (GIS) mit der Einbringung des Kulturförderungsbeitrages betraut.