§ 15 Abs 1 EStG 1988 und § 15 Abs 2 EStG 1988
§ 49 Abs 1 ASVG, § 50 ASVG
Auch wenn ein im Betriebsvermögen befindliches, firmen- eigenes Kfz dem (angestellten) Sohn des Firmeneigentümers aus familienrechtlichen Gründen für Privatzwecke zur Verfügung steht, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, für den ein Sachbezug in Ansatz zu bringen ist. Für diese Beurteilung ist das Motiv der Überlassung ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob und aus welchem Grunde eine derartige Überlassung allenfalls auch bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist; auch auf die Frage, ob anderen Dienstnehmern des Bf ebenfalls Kfz zur privaten Benützung zur Verfügung standen, kommt es bei der Beurteilung der dem konkreten Dienstnehmer eingeräumten Benützungsmöglichkeit nicht an.