§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG
§ 18 Abs 1 GebAG und § 18 Abs 2 GebAG
Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis von § 3 Abs 1 Z 2 GebAG dar. Selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffes „Vermögensnachteil“ in § 3 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst dieser Begriff keinesfalls ideelle Schäden.