MWSt
Art 13 Teil A Sechste RL 77/388/EWG
Der gemeinschaftsrechliche Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g und h Sechste RL schließt private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Den Mitgliedstaaten kommt aber ein gewisses Ermessen betreffend die Regelung zu, wann eine Einrichtung als solche mit sozialem Charakter anerkannt wird. Die Grenze des durch Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g und h Sechste RL eingeräumten Ermessens sind die Gemeinschaftsgrundrechte, insb der Grundsatz der Gleichbehandlung. Zudem verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, gleichartige und deshalb miteinanderer im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hins der MWSt unterschiedlich zu behandeln.