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Beantragte Parteieneinvernahme kein Antrag auf mündliche Verhandlung über eine Berufung; weiters unstrittige Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren als Beweismittel keine Grundlage für Wiederaufnahme

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/50ÖStZB 2006, 64 Heft 3 v. 1.2.2006

§ 284 Abs 1 BAO, § 304 Abs 1 BAO

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