BAO §§ 260, 311
VwGG § 27
Werden B der AbgBeh erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs 2 BAO jede Partei, der gegenüber der B zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die AbgBeh zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der AbgBeh zweiter Instanz einzubringen. Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von FLD erlassene B der UFS (§ 1 UFSG) als AbgBeh zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus dieser Best ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der AbgBeh erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels BVE - die Entscheidung über Berufungen dem UFS als AbgBeh zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf „Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz“ geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl E 13. 10. 1993, 91/13/0058, und 29. 5. 1996, 92/13/0301, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm 17).