BAO §§ 200, 208
EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3, § 23 Z 2
1. Die AbgBeh hat zunächst vorläufige B zu erlassen, wenn noch ungewiss ist, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt. Dies ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes endgültig zu entscheiden. Damit ist einerseits klargestellt, dass die Erlassung eines vorläufigen B vor Klärung der Frage, ob Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt, zulässig ist. Andererseits kann im Fall einer zunächst vorläufigen B-Erlassung die Frage nach dem Wegfall der Ungewissheit und die damit im Zusammenhang stehende Frage, wann die Verjährung beginnt, nicht danach beantwortet werden, zu welchem Zeitpunkt nach Erlassung des vorläufigen B bestimmte Entscheidungen der Beh ergehen, zumal dieser Zeitpunkt von verschiedenen, auch im Bereich der Beh gelegenen, mit dem Zeitpunkt des Wegfalles der Ungewissheit aber nicht zwingend zusammenhängenden Faktoren abhängt.