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Keine Liebhabereivermutung bei einem nebenberuflichen Architekten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/581ÖStZB 2006, 712 Heft 24 v. 15.12.2006

EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 2

LVO: § 2 Abs 1 Z 6

Die beim Kriterium des § 2 Abs 1 Z 6 LVO für eine Gewinnerzielungsabsicht angesprochenen Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen sind ein Hinweis auf die Absicht des StPfl. Es geht dabei nicht darum, die Betätigung des StPfl anhand eines objektiven betriebswirtschaftlichen Konzepts daraufhin zu untersuchen, ob sie objektiv geeignet ist, Gewinne abzuwerfen. Es geht vielmehr darum, ob die einzelnen vom StPfl gesetzten Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen bzw die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass seine subjektive Einstellung auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund fallen unter die in der Z 6 angesprochenen „strukturverbessernde(n) Maßnahmen“ jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnnbringend zu gestalten. Im Rahmen dieses Kriteriums des § 2 Abs 1 Z 6 LVO ist bei der Beurteilung einer nebenberufliche Ausübung der Architektentätigkeit eines Berufsschullehrers in einem „Ein-Mann-Betrieb“ nicht diesem, wohl aber dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass sich dieser kontinuierlich an Architektenwettbewerben beteiligt hat.

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