ZK: Art 203, 215
ZK-DVO: Art 378, 380
1. Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens iSd Art 378 Abs 1 ZK-DVO wird gem Art 380 Buchst a ZK-DVO den zuständigen Beh durch Vorlage eines von den Zollbeh bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind, erbracht. Gem Buchst b leg cit wird der Nachweis auch durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers erbracht. Diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Beh des betreffenden Drittlandes oder einer Beh eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zu Identifizierung der Waren enthalten. Daraus folgt zunächst, dass der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens nicht von den Zollbeh, sondern gegenüber den Zollbeh, dh von der Partei des Verfahrens zu führen ist. Die AbgBeh sind schon deswegen nicht verpflichtet, im Rechtshilfeweg Informationen über das zollrechtliche Schicksal eines Pkw einzuholen. Überdies erlaubt die genannte Best nur zwei Arten der Nachweisführung, nämlich entweder in Form eines von den Zollbeh bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers über die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Form eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren, welches im Fall einer Abschrift oder Fotokopie beglaubigt sein muss.