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Unzuständigkeit des Präsidenten des LG für ZRS Wien zur Aufhebung einer unrichtigen Entscheidung des Revisors bei Berichtigung einer Gerichtskostenentscheidung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/565ÖStZB 2006, 697 Heft 23 v. 1.12.2006

GEG § 7

Der Präsident des LGZ Wien ist nicht zuständig, von Amts wegen eine unrichtige Entscheidung des Revisors über einen Berichtigungsantrag aufzuheben (vgl auch E 15. 11. 1967, 391/97, Slg 3677/F, sowie Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 89 zu § 7 GEG).

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