EStG 1988: § 4 Abs 4
BAO § 93 Abs 3
Hat die Beh vom AbgPfl als Betriebsausgaben geltend gemachte Beträge offenbar deshalb nicht als Abzugspost bei der Gewinnermittlung anerkannt, weil diese mit Tätigkeiten im Zusammenhang stünden, die nicht Unternehmensgegenstand des AbgPfl seien, muss sie dies hinreichend schlüssig und nachvollziehbar begründen.