EStG 1988: § 9 Abs 3
Da die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft liegt, ist die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung iSd § 9 Abs 3 EStG 1988 ausgeschlossen.