OÖ Gemeinde-GetrStG: § 6 Abs 2
OÖ LAO 1996: § 212 Abs 2
1. Es widersprach nicht dem (OÖ) Gemeinde-GetrStG, die GetrSt für einen Teil des Veranlagungszeitraumes, nämlich nur für bestimmte Monate eines Kalenderjahres festzusetzen, handelt es sich doch, wie etwa aus § 6 Abs 2 leg cit über die nach Kalendermonaten bestimmte Vorauszahlungspflicht erhellt, um einen nach Kalendermonaten teilbaren Abspruch.