Vlbg NatSchG: § 13, § 14, § 33
Vlbg AbgVG: § 80 Abs 3
1. Ein mit Schotterabbau und dem Verkauf von Schotter befasstes Unternehmen ist verpflichtet, geeignete Unterlagen darüber zu führen, welche Mengen an Steinen bzw Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art monatlich an den einzelnen Abbaustellen entnommen wurden, und auf deren Grundlage die Naturschutzabg gegenüber dem LandesAbgAmt fristgerecht zu erklären und zu entrichten. Es ist dabei die tatsächlich abgebaute Menge (verringert um den Schmutzanteil) und nicht die tatsächlich ausgestoßene (verkaufte) Menge laut Artikelstatistik (bereinigt um einen auf Schätzungen basierenden Tonnenausgleich) der AbgBerechnung zugrunde zu legen.