UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2
EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 16 Abs 1 Z 8
1. Eine Liegenschaftsvermietung ist dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren kein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Der maßgebliche Zeitraum im Falle der Anschaffung einer Liegenschaft in Vermietungsabsicht beginnt mit der Anschaffung der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils), sodass auch solche Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum einbezogen werden müssen, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss.