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Keine Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Frist für die Erhebung einer Vorstellung wegen Fehlablage des fristgebundenen Schriftstücks

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/512ÖStZB 2006, 610 Heft 20 v. 16.10.2006

AVG § 71 Abs 1 Z 1

Wr LAO: § 240 Abs 1

1. Gegen die Versäumung einer Frist zur Einreichung einer Vorstellung iSd Art 119a Abs 5 B-VG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

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