AVG § 71 Abs 1 Z 1
Wr LAO: § 240 Abs 1
1. Gegen die Versäumung einer Frist zur Einreichung einer Vorstellung iSd Art 119a Abs 5 B-VG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.