BAO § 293b
UStG: 1994 § 12 Abs 10
Der Umstand, dass es der Beh insb vor dem Hintergrund der in der USt-Erklärung erfolgten Offenlegung von (zu Unrecht) geltend gemachten Vorsteuerbeträgen möglich gewesen wäre, im Zeitpunkt der Erstveranlagung die Gesetzeslage zu prüfen und ggf einen abweichenden Erstveranlagungs-B zu erlassen, steht der Erlassung des Berichtigungs-B nicht entgegen, weil § 293b BAO gerade auch in Fällen offen gelegter Unrichtigkeiten die Möglichkeit bieten soll, einen der Rechtslage entsprechenden B zu erlassen.