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AbgHaftung eines Gf im Ausgleich; Bindung der AbgHaftung an Abg-B

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/503ÖStZB 2006, 606 Heft 20 v. 16.10.2006

BAO §§ 9, 80, 248

AO § 8 Abs 2, § 62

1. Der Gf einer insolventen GmbH verliert trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens seine zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit nicht. Er ist daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verpflichtet, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die Abg zu entrichten. Die Aufgaben des Ausgleichsverwalters bestehen nämlich grundsätzlich in einer Überwachungspflicht, nicht jedoch in einer Verpflichtung zur Vermögensverwaltung (vgl E 6. 3. 1989, 88/15/0063, und Stoll, BAO, 136 f). Eine Ausnahme besteht regelmäßig nur im Falle der Bestellung eines Sachwalters der Gläubiger, dem das Vermögen der GmbH übertragen wird (§ 62 AO), und wenn dem Ausgleichsschuldner die finanzielle Gebarung gem § 8 Abs 2 letzter Satz AO entzogen und dem Ausgleichsverwalter übertragen wird.

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