BMR: Art 28 Abs 1
UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 27, § 6 Abs 3
1. Haben Umsätze eines Unternehmers den Betrag des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 nicht überschritten und hat er auch keinen Verzicht gem § 6 Abs 3 UStG 1994 erklärt, bedarf sein Antrag auf Erteilung einer UID-Nr einer Begründung. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass Umsätze, für welche die UID erforderlich ist, in Zukunft getätigt werden. Führt der Unternehmer in seinem diesbezügl Schreiben lediglich aus, dass er „nach Erhalt der UID-Nr die Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum setzen werde, die die UID-Nr ihrem Inhaber ermögliche“, kann in dieser Formulierung keine Glaubhaftmachung von in Zukunft zu tätigenden Umsätzen erblickt werden.