UStG 1994: § 2 Abs 1 und 3; § 12 Abs 1
Sechste MWSt-RL: Art 4
Als Betriebe gewerblicher Art iSd UStG 1994 gelten stets ua die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Der Umstand, dass sich aufgrund eines Vertragsgeflechtes ohne ein hinreichendes Abgrenzungsmerkmal eine im Nachhinein von der Beh mit über den Streitzeitraum durchschnittlich rund 22 % angenommene „Fremdnutzung“ des Universitäts- und Landessportzentrums des Landes Sbg durch die Landessportorganisation (LSO) ergeben habe, erlaubte es der Beh noch nicht, in diesem Umfang die „Überlassung“ des Universitäts- und Landessportzentrums an die LSO als Unternehmertätigkeit des Landes anzusehen, wenn das Vertragsgeflecht nicht geeignet ist, die in der „Überlassung“ des Universitäts- und Landessportzentrums an die LSO entfaltete Tätigkeit des Landes Sbg insoweit erkennbar abzugrenzen, als darin ein Auftrag zum Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums einerseits und eine entgeltliche Nutzungsüberlassung für eigene Zwecke der LSO (zur „Vermietung an Dritte“) andererseits enthalten wäre.