FLAG § 5 Abs 1, § 26
EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3 lit a
Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe sind auch dann zu Unrecht bezogen und rückforderbar, wenn sich das laufend über das Jahr bezogene familienbeihilfenschädliche Einkommen des Kindes erst durch die in den Ferienmonaten bezogenen Einkünfte ergeben hat.