KStG § 8 Abs 2
BAO § 93 Abs 3, § 115 Abs 1
Sowohl die Annahme, dass von einer abgabepflichtigen Ges in ihrem Rechenwerk eine Forderung gegenüber der Mutterges zu verbuchen gewesen wäre, als auch die Annahme, dass die AbgPfl gegenüber ihrer Mutterges einen in der Folge als verdeckte Ausschüttung zu beurteilenden Vermögensvorteil zuwenden habe wollen, setzt entsprechende Feststellungen im Sachverhaltsbereich voraus. Wäre nämlich davon auszugehen, dass von der AbgPfl entsprechende Forderungen gegen ihre Mutterges in Ansatz zu bringen gewesen wären, setzte dies im Sachverhaltsbereich Vereinbarungen voraus, dass sie gegenüber ihrer Mutterges entsprechende Leistungen gegen Entgelt zu erbringen habe. Wäre hingegen davon auszugehen, dass im Beschwerdefall eine verdeckte Ausschüttung erfolgt sei, setzte dies im Sachverhaltsbereich die Annahme voraus, dass die AbgPfl ihrer Mutterges dadurch, dass Leistungen unentgeltlich erbracht wurden, einen Vermögensvorteil zuwenden wollte.