Art 204 ZK, Art 214 ZK, Art 221 Abs 3 ZK
§ 74 Abs 2 ZR-DG
1. Die Zollschuld entsteht bei widerrechtlicher Entfernung von eingangsabgpflichtigen Waren aus dem Zollfreilager nach Art 204 Abs 2 ZK mit der Nichterfüllung der Pflichten. In dieser Best ist nicht geregelt, dass die Zollschuld, etwa im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung, abweichend davon auch zu einem späteren Zeitpunkt und im Zuge einer Bestandsaufnahme, bei der Pflichtverletzungen festgestellt werden, entstehen könnte.