§ 9 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG, § 12 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG
§ 19 TBO 1989, § 20 TBO 1989
Wurde durch den Beschluss eines Tir Gemeinderates ein „Einheitssatz“ zur Vorschreibung des „Erschließungsbeitrages gemäß der Tiroler Bauordnung“ festgesetzt, liegt keine Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes für den Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG vor. Hinzu kommt noch, dass der in § 19 TBO 1989 vorgesehene Beitrag und der Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in verschiedenen Gesetzen geregelt und unterschiedlich bezeichnet sind. Es liegen daher unterschiedliche Abg vor. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von der Frage, ob eine in Ausübung des freien Beschlussrechtes erlassene AbgV einer Gemeinde im Falle einer Ersetzung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungsnorm durch eine andere solche Ermächtigungsnorm, durch welche die AbgV inhaltlich weiter gedeckt bleibt, invalidiert oder gar außer Kraft tritt (vgl das diese Frage iSd stRsp verneinende, den gleichen Bf betreffende, E 01.07.2005, 2004/17/0198, mwH).